Wahlarzt

Wahlärztin/Wahlarzt
• kein Vertrag mit Krankenkassen
⇒ müssen sich nicht an deren Vorgabe halten

• Abrechnung zwischen Ärzteschaft und PatientIn
⇒ Recht auf teilweise Kostenrückerstattung
⇒ angemessene Honorargestaltung

• uneingeschränkte Behandlungsfreiheit
⇒ kann sich nach freiem Ermessen um seine/ihre
    Patientinnen/Patienten kümmern