Wahlärztin/Wahlarzt
• kein Vertrag mit Krankenkassen
⇒ müssen sich nicht an deren Vorgabe halten
• Abrechnung zwischen Ärzteschaft und PatientIn
⇒ Recht auf teilweise Kostenrückerstattung
⇒ angemessene Honorargestaltung
• uneingeschränkte Behandlungsfreiheit
⇒ kann sich nach freiem Ermessen um seine/ihre
Patientinnen/Patienten kümmern




